Das Wichtigste in Kürze
- ✅ §558 BGB regelt die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- ✅ Die Miete muss mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein
- ✅ Die Kappungsgrenze begrenzt Erhöhungen auf 20 % (bzw. 15 %) in 3 Jahren
- ✅ Der Vermieter muss die Erhöhung begründen (Mietspiegel, Gutachten etc.)
- ✅ Du musst der Erhöhung zustimmen, hast aber eine Überlegungsfrist
- ✅ Stimmst du nicht zu, muss der Vermieter klagen
Was regelt §558 BGB?
§558 BGB ist die zentrale Vorschrift für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis. Sie erlaubt dem Vermieter, von dir die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
Einfach gesagt: Dein Vermieter darf deine Miete erhöhen. Aber nur bis zu dem Betrag, den andere Mieter für vergleichbare Wohnungen in deiner Stadt zahlen. Und er muss dabei bestimmte Regeln einhalten.
§558 BGB gilt nur für reguläre Mietverträge (unbefristet, ohne Staffel- oder Indexmietvereinbarung). Bei Staffel- oder Indexmiete gelten §557a bzw. §557b BGB.
Die 5 Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach §558 BGB
1. Wartefrist: 15 Monate
Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, bevor die Erhöhung wirksam werden kann. Das Erhöhungsverlangen selbst darf frühestens 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung zugehen.
Warum 15 Monate? Weil du nach Zugang des Erhöhungsverlangens noch eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats hast. Erst danach wird die neue Miete fällig.
2. Textform (§558a BGB)
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen, also schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax. Eine mündliche Ankündigung reicht nicht.
3. Begründung
Der Vermieter muss die Erhöhung begründen. §558a BGB nennt vier zulässige Begründungsmittel:
| Begründungsmittel | Erklärung |
|---|---|
| Qualifizierter Mietspiegel | Von der Gemeinde erstellte Übersicht der ortsüblichen Mieten (§558d BGB) |
| Einfacher Mietspiegel | Nicht-qualifizierte Übersicht, weniger Beweiskraft |
| Sachverständigengutachten | Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen |
| 3 Vergleichswohnungen | Mindestens 3 konkrete Wohnungen mit vergleichbarer Miete |
Gibt es in deiner Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel, muss der Vermieter diesen im Erhöhungsverlangen angeben, auch wenn er sich auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§558a Abs. 3 BGB).
4. Ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze
Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen. Diese wird nach §558 Abs. 2 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten für vergleichbaren Wohnraum der letzten 6 Jahre unter Berücksichtigung von:
- Art der Wohnung
- Größe
- Ausstattung
- Beschaffenheit
- Lage
- Energetische Ausstattung und Beschaffenheit
5. Kappungsgrenze (§558 Abs. 3 BGB)
Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz steigen:
| Gebietstyp | Maximale Erhöhung in 3 Jahren |
|---|---|
| Normaler Markt | 20 % |
| Angespannter Wohnungsmarkt | 15 % (per Landesverordnung) |
Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % gilt in den meisten Großstädten, überall dort, wo auch die Mietpreisbremse gilt. Die Landesregierung legt per Verordnung fest, welche Gebiete betroffen sind.
Wichtig: Mieterhöhungen wegen Modernisierung (§559 BGB) oder gestiegener Betriebskosten (§560 BGB) werden bei der Kappungsgrenze nicht mitgerechnet.
Rechenbeispiel: Mieterhöhung nach §558 BGB
Ausgangslage
| Wert | Betrag |
|---|---|
| Aktuelle Nettokaltmiete | 650 € (8,67 €/m² bei 75 m²) |
| Ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel | 10,00 €/m² |
| Gebiet | Angespannter Wohnungsmarkt (Kappungsgrenze 15 %) |
| Letzte Mieterhöhung | Vor 18 Monaten |
Schritt 1: Maximale Miete nach Vergleichsmiete
10,00 €/m² × 75 m² = 750,00 €
Schritt 2: Maximale Miete nach Kappungsgrenze
Miete vor 3 Jahren: 600 € (angenommen) 600 € × 1,15 = 690,00 €
Schritt 3: Der niedrigere Wert gilt
| Grenze | Betrag |
|---|---|
| Vergleichsmiete | 750,00 € |
| Kappungsgrenze (15 %) | 690,00 € |
| Maximal zulässig | 690,00 € |
Der Vermieter darf die Miete also von 650 € auf maximal 690 € erhöhen, obwohl die Vergleichsmiete 750 € betragen würde. Die Kappungsgrenze schützt dich.
Deine Rechte als Mieter: Zustimmung und Widerspruch
Die Überlegungsfrist
Nach Zugang des Erhöhungsverlangens hast du Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, um zu entscheiden (§558b Abs. 2 BGB).
Beispiel: Erhöhungsverlangen geht am 15. März zu → Überlegungsfrist endet am 31. Mai.
Drei Optionen
| Option | Was passiert? |
|---|---|
| Du stimmst zu | Die neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach Zugang |
| Du stimmst teilweise zu | Du akzeptierst nur einen Teil der Erhöhung |
| Du stimmst nicht zu | Vermieter muss innerhalb von 3 Monaten Klage erheben |
Wenn du nicht zustimmst
Der Vermieter hat nach Ablauf deiner Überlegungsfrist 3 Monate Zeit, eine Klage auf Zustimmung beim Amtsgericht einzureichen (§558b Abs. 2 BGB). Verpasst er diese Frist, verfällt sein Erhöhungsanspruch.
Nicht automatisch zustimmen! Prüfe immer, ob die Voraussetzungen erfüllt sind: Wartefrist eingehalten? Begründung korrekt? Vergleichsmiete realistisch? Kappungsgrenze beachtet? Im Zweifel: nicht zustimmen und vom Vermieter die genaue Berechnung verlangen.
Wann ist eine Mieterhöhung nach §558 BGB unwirksam?
Eine Mieterhöhung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:
- Wartefrist nicht eingehalten: weniger als 15 Monate seit letzter Erhöhung
- Keine Textform: mündliche Ankündigung reicht nicht
- Fehlende Begründung: kein Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen genannt
- Qualifizierter Mietspiegel ignoriert: wenn vorhanden, muss er angegeben werden
- Vergleichsmiete überschritten: Miete liegt über dem ortsüblichen Niveau
- Kappungsgrenze verletzt: Erhöhung über 20 % (bzw. 15 %) in 3 Jahren
- Falscher Empfänger: Erhöhungsverlangen nicht an alle Mieter adressiert
Du hast ein Mieterhöhungsverlangen erhalten und bist unsicher, ob es berechtigt ist? Prüfe mit MieterGenie kostenlos, ob deine Miete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Und ob die Mietpreisbremse bei deinem Einzug eingehalten wurde.
§558 BGB im Verhältnis zu anderen Mieterhöhungsarten
| Mieterhöhungsart | Rechtsgrundlage | Wie funktioniert's? |
|---|---|---|
| Vergleichsmiete | §558 BGB | Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete |
| Modernisierung | §559 BGB | 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr auf Miete |
| Betriebskosten | §560 BGB | Anpassung der Betriebskostenpauschale |
| Staffelmiete | §557a BGB | Feste Erhöhungsbeträge laut Vertrag |
| Indexmiete | §557b BGB | Anpassung nach Verbraucherpreisindex |
Wichtig: Bei Staffel- und Indexmiete ist eine Erhöhung nach §558 BGB ausgeschlossen. Der Vermieter hat sich dann für ein anderes Modell entschieden.
§558 BGB und die Mietpreisbremse: Zwei verschiedene Instrumente
Viele verwechseln §558 BGB (Mieterhöhung zur Vergleichsmiete) mit der Mietpreisbremse. Das sind zwei verschiedene Instrumente, für verschiedene Situationen:
| Instrument | Wann? | Was schützt es? |
|---|---|---|
| §558 BGB + Kappungsgrenze | Laufendes Mietverhältnis | Bestandsmieter vor zu hohen Erhöhungen |
| Mietpreisbremse (§556d BGB) | Neuvermietung | Neue Mieter vor überhöhter Anfangsmiete |
Beide können sich überschneiden
Du bist vor 2 Jahren in eine Wohnung mit Mietpreisbremse eingezogen. Jetzt möchte dein Vermieter die Miete erhöhen. Dann gelten beide Regeln gleichzeitig:
- Die Mietpreisbremse bestimmt, ob deine Anfangsmiete korrekt war
- §558 BGB + Kappungsgrenze bestimmen, wie stark die Miete erhöht werden darf
War deine Anfangsmiete durch die Mietpreisbremse nicht korrekt, hast du unter Umständen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Und der Ausgangspunkt für die Kappungsgrenze-Berechnung kann ebenfalls beeinflusst werden.
Praktische Tipps: So wehrst du dich richtig
Tipp 1: Beachte die Überlegungsfrist konsequent
Du hast Zeit. Stimme nie am selben Tag zu. Nutze die volle Überlegungsfrist, um die Erhöhung zu prüfen. Vermieter können dich nicht zur sofortigen Zustimmung drängen.
Tipp 2: Fordere Belegeinsicht beim Mietspiegel
Wenn der Vermieter den Mietspiegel falsch auslegt, z. B. deine Wohnung in die falsche Kategorie einsortiert, dann prüfe das selbst. Die meisten Mietspiegel sind online verfügbar. Vergleiche die Kategorien sorgfältig:
- Baualtersklasse korrekt?
- Wohnlage korrekt (einfach, mittel, gut)?
- Ausstattungsmerkmale korrekt?
Tipp 3: Fordere bei Unklarheiten Belege an
Du hast das Recht, die Grundlagen der Erhöhung zu verstehen. Wenn der Vermieter Vergleichswohnungen nennt, kannst du deren Vergleichbarkeit hinterfragen.
Tipp 4: Prüfe auch die Mietpreisbremse
War die Anfangsmiete beim Einzug zu hoch? Dann schreibe zuerst eine qualifizierte Rüge, das setzt den Anspruch auf Rückzahlung in Gang. Danach erst entscheidest du über die Mieterhöhung.
Tipp 5: Lass die Erhöhung professionell prüfen
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Was §558 BGB in der Praxis bedeutet
§558 BGB ist das Herzstück des Mieterhöhungsrechts für Bestandsmietverhältnisse. Die wichtigsten Punkte:
Voraussetzungen (kumulativ):
- Mindestens 15 Monate Mietzeit ohne Erhöhung
- Neue Miete entspricht ortsüblicher Vergleichsmiete
- Kappungsgrenze (15 % oder 20 % in 3 Jahren) eingehalten
- Korrekte schriftliche Begründung
Was §558 NICHT regelt:
- Modernisierungsmieterhöhungen (→ §559 BGB)
- Staffelmiete (→ §557a BGB)
- Indexmiete (→ §557b BGB)
Diese Sonderfälle haben eigene Paragraphen und eigene Regeln.
Dein Recht auf Informationen: Auf Verlangen muss der Vermieter dir alle Unterlagen zeigen, die er zur Begründung der Erhöhung verwendet hat. Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungs-Daten: alles einsehbar.
§556d BGB: Die Mietpreisbremse als zweites Schutzrecht
§558 BGB und §556d BGB wirken zusammen, aber unterschiedlich.
§558 BGB schützt Bestandsmieter: Deine Miete darf in 3 Jahren maximal 15-20 % steigen. §556d BGB schützt Neumieter: Bei Neuabschluss darf die Miete maximal 10 % über dem Mietspiegel liegen.
Wenn du also neu einziehst, prüfe §556d. Wenn du schon länger wohnst und dein Vermieter erhöht, prüfe §558.
Praxistipp: In vielen Städten sind beide Grenzen gleichzeitig relevant. Wer als Neumieter einzieht und dann erhöhte Miete bekommt, kann beide Paragraphen nutzen.
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Häufige Fragen zu §558 BGB
Gilt §558 BGB auch bei möblierten Wohnungen? Ja, §558 BGB gilt auch für möblierte Wohnungen. Allerdings kann der Vermieter für die Möbel eine separate Vergütung verlangen, die nicht unter die Kappungsgrenze fällt.
Was passiert, wenn ich die neue Miete zahle, ohne zuzustimmen? Zahlen allein ist noch keine Zustimmung. Aber: Wenn du die erhöhte Miete über längere Zeit vorbehaltlos zahlst, kann das als konkludente Zustimmung gewertet werden. Im Zweifel widerspreche schriftlich und zahle die bisherige Miete weiter.
Kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen gleichzeitig stellen? Nein. Pro Erhöhungsverlangen gilt eine Wartefrist von 12 Monaten. Der Vermieter muss jede Erhöhung separat und fristgerecht stellen.
Was ist, wenn kein Mietspiegel in meiner Gemeinde existiert? Dann muss der Vermieter auf andere Begründungsmittel zurückgreifen: Sachverständigengutachten, Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen. Ohne gültiges Begründungsmittel ist das Erhöhungsverlangen unwirksam.
Fazit: §558 BGB kennen und Rechte nutzen
§558 BGB gibt deinem Vermieter das Recht, die Miete zu erhöhen. Aber innerhalb klarer Grenzen. Die ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und die Formvorschriften schützen dich vor willkürlichen Erhöhungen.
Drei Dinge solltest du dir merken:
- Prüfe jedes Mieterhöhungsverlangen sorgfältig, Fehler sind häufig
- Stimme nicht vorschnell zu, nutze deine Überlegungsfrist
- Die Kappungsgrenze ist dein stärkstes Schutzinstrument, rechne nach!
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Checkliste: §558 BGB Mieterhöhung vollständig prüfen
Gehe diese Checkliste durch, bevor du auf eine Mieterhöhung reagierst:
Formelle Prüfung:
- Schreiben in Textform (Brief, E-Mail, Fax)?
- Alle Mieter namentlich adressiert?
- Begründungsmittel angegeben (Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungen)?
- Qualifizierter Mietspiegel erwähnt (falls vorhanden)?
- Aktuelle und neue Miete klar benannt?
Fristen-Prüfung:
- Letzte Mieterhöhung mindestens 12 Monate her?
- Neue Miete gilt frühestens 15 Monate nach letzter Erhöhung?
Inhaltliche Prüfung:
- Neue Miete überschreitet nicht die ortsübliche Vergleichsmiete?
- Kappungsgrenze (20 % / 15 % in 3 Jahren) eingehalten?
- Wohnungsmerkmale im Mietspiegel korrekt eingeordnet?
- Vergleichsmiete aus den letzten 6 Jahren gebildet?
Sonderprüfungen:
- Gilt die Mietpreisbremse? War Anfangsmiete korrekt?
- Handelt es sich tatsächlich um eine §558-Erhöhung (nicht Modernisierung oder Betriebskosten)?
Mein nächster Schritt:
- Nicht zustimmen (wenn Fehler gefunden)
- Teilweise zustimmen (bis zur tatsächlichen Vergleichsmiete)
- Vollständig zustimmen (wenn alles korrekt)
- Kündigen (Sonderkündigungsrecht nutzen)
Sonderkündigungsrecht: Dein Ausweg bei zu hoher Erhöhung
Wenn du der Mieterhöhung nicht zustimmst, aber im Fall einer Verurteilung die höhere Miete nicht zahlen kannst oder willst, ist das Sonderkündigungsrecht dein Ausweg.
§ 561 BGB gibt dir die Möglichkeit, das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt hat. Die Kündigung muss bis zum Ende des zweiten Monats der Überlegungsfrist erhoben werden.
Das Sonderkündigungsrecht schützt dich vor der Zwickmühle: Entweder teurer bleiben oder hastig ausziehen. Mit der Sonderkündigung hast du ausreichend Zeit um eine neue Wohnung zu suchen.
Häufige Fehler von Vermietern bei der Mieterhöhung
Viele Mieterhöhungen scheitern an formellen oder inhaltlichen Fehlern. Die häufigsten:
Veralteter Mietspiegel: Der Vermieter verwendet einen Mietspiegel der älter als 2 Jahre ist. Liegt kein aktueller vor, muss er auf Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen ausweichen.
Falsche Wohnungskategorie: Die Wohnung wird im Mietspiegel zu hoch eingestuft — etwa wegen angeblicher besonderer Ausstattung, die nicht vorhanden ist oder die vermietetem Standard entspricht.
Kappungsgrenze übersehen: In angespannten Wohnungsmärkten gilt die 15-%-Grenze, nicht 20 %. Viele Vermieter wenden fälschlicherweise die höhere Grenze an.
Nicht alle Mieter angeschrieben: Bei mehreren Mietparteien (z. B. Ehepaar) muss das Erhöhungsschreiben an alle Mieter adressiert sein, nicht nur an einen.
Frist nicht eingehalten: Die 15-Monats-Frist zwischen alter und neuer Miethöhe gilt absolut. Eine Erhöhung drei Monate zu früh ist unwirksam.
Wenn du einen dieser Fehler erkennst: Lass die Frist verstreichen und stimme nicht zu. Eine unwirksame Mieterhöhung wird nicht dadurch wirksam, dass der Vermieter keine Reaktion erhält.
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