Mietpreisbremse bei Neuvermietung — Deine Rechte

Mietpreisbremse9 Min. LesezeitAktualisiert: 14.01.2026
Fachlich geprüft · Aktualisiert: 14.01.2026
Mietpreisbremse bei Neuvermietung — Deine Rechte

📋 TL;DR

Bei einer Neuvermietung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB). Ausnahmen gelten bei hoher Vormiete, Neubau nach 01.10.2014 und umfassender Modernisierung. Seit 2026 gilt die Mietpreisbremse in 627 Städten.

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Mietpreisbremse bei Neuvermietung, Deine Rechte kurz erklärt: Bei einer Neuvermietung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB). Ausnahmen gelten bei hoh. Stand: März 2026 | Quellen: BGB, BetrKV, Deutscher Mieterbund 2025

Mietpreisbremse bei Neuvermietung: Was du wissen musst

Du hast eine neue Wohnung gefunden. Aber die Miete kommt dir hoch vor? In vielen deutschen Städten schützt dich die Mietpreisbremse. Sie begrenzt, was der Vermieter bei einer Neuvermietung verlangen darf.

💡

Bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt: Die Miete darf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§556d BGB).


Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?

Seit Januar 2026 gilt die Mietpreisbremse in 627 Städten und Gemeinden in 13 Bundesländern. Das sind 134 mehr als vor der Verlängerung. Nicht betroffen sind nur Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und das Saarland.

Beispiele großer Städte mit Mietpreisbremse:

StadtGültig bisØ Vergleichsmiete (Bestand)
München31.12.202913,50, 19,50 €/m²
Berlin31.12.20298,50, 13,00 €/m²
Hamburg31.12.202910,00, 14,50 €/m²
Frankfurt25.11.202611,00, 16,00 €/m²
Köln31.12.202910,00, 14,00 €/m²
Stuttgart31.12.202610,50, 15,00 €/m²

So berechnest du die maximal zulässige Miete

Die Formel ist einfach:

Maximal zulässige Miete = Ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10

Rechenbeispiel

Du mietest eine 70-qm-Wohnung in Hamburg. Laut Mietspiegel beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für deine Wohnung 11,00 €/m².

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: 11,00 €/m²
  • Maximal zulässig: 11,00 × 1,10 = 12,10 €/m²
  • Maximale Monatsmiete: 12,10 × 70 = 847,00 € (Nettokaltmiete)
  • Im Mietvertrag steht: 950,00 € (= 13,57 €/m²)

Ergebnis: Du zahlst 103 €/Monat zu viel. Das sind 1.236 €/Jahr!

Prüfe vor dem Unterschreiben des Mietvertrags, ob die Mietpreisbremse in deiner Stadt gilt. Und schau in den Mietspiegel, um die Vergleichsmiete zu ermitteln.


Die 6 Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Nicht jede Neuvermietung unterliegt der Mietpreisbremse. Es gibt 6 Ausnahmen:

1. Hohe Vormiete (§556e Abs. 1 BGB)

Wenn der Vormieter bereits mehr gezahlt hat als die zulässige Miete, darf der Vermieter bis zur Höhe der Vormiete vermieten.

⚠️

Der Vermieter muss dich vor Vertragsschluss unaufgefordert über die Höhe der Vormiete informieren (§556g Abs. 1a BGB). Tut er das nicht, kann er sich nicht auf die Ausnahme berufen!

2. Modernisierung in den letzten 3 Jahren (§556e Abs. 2 BGB)

Nach Modernisierungsmaßnahmen darf die zulässige Miete um den Modernisierungszuschlag nach §559 BGB überschritten werden.

3. Neubau, Erstnutzung nach 01.10.2014 (§556f Satz 1 BGB)

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind komplett von der Mietpreisbremse ausgenommen.

4. Umfassende Modernisierung (§556f Satz 2 BGB)

Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (vergleichbar mit Neubau) ist ausgenommen.

5. Staffelmiete

Die Mietpreisbremse gilt für die Ausgangsmiete bei Staffelmietverträgen.

6. Indexmiete

Nur die Ausgangsmiete unterliegt der Mietpreisbremse, nicht die späteren Indexanpassungen.


Auskunftspflicht des Vermieters (§556g Abs. 1a BGB)

Seit der Reform muss der Vermieter dich vor Vertragsschluss unaufgefordert informieren, wenn er sich auf eine Ausnahme berufen will:

  • Höhe der Vormiete
  • Durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen
  • Erstnutzung nach 01.10.2014
  • Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung

Folge bei Verstoß: Der Vermieter kann sich nicht auf die Ausnahme berufen. Holt er die Information nach, gilt eine 2-Jahres-Sperrfrist in dieser Zeit kann er die Ausnahme trotzdem nicht geltend machen.


So forderst du zu viel gezahlte Miete zurück

Schritt 1: Rüge senden

Du musst den Vermieter rügen also ihm mitteilen, dass du die Miete für zu hoch hältst (§556g Abs. 2 BGB). Die Rüge muss in Textform erfolgen.

Schritt 2: Rückforderung berechnen

Zeitpunkt der RügeRückforderung ab...
Innerhalb von 30 Monaten nach MietbeginnAb Mietbeginn
Nach 30 MonatenAb Zugang der Rüge

Rechenbeispiel Rückforderung

  • Mietbeginn: 01.03.2025
  • Miete im Vertrag: 950 €/Monat
  • Zulässige Miete: 847 €/Monat
  • Überzahlung pro Monat: 103 €
  • Rüge gesendet: 01.09.2025 (innerhalb 30 Monaten)
  • Rückforderung: 6 Monate × 103 € = 618 €

Und ab sofort zahlst du nur noch 847 €.

⚠️

Ohne Rüge keine Rückforderung! Sende die Rüge so früh wie möglich, idealerweise direkt nach Einzug. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§556g Abs. 1 BGB).


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Praktische Schritte für Deutschland: So nutzt du die Mietpreisbremse

Theorie ist gut. Praxis ist besser. So gehst du in Deutschland konkret vor.

Schritt 1: Mietspiegel Deutschland finden. Der aktuelle Mietspiegel ist die Grundlage. Such ihn auf der Website der Stadt oder über Google: "Deutschland Mietspiegel 2024". Er ist kostenlos zugänglich.

Schritt 2: Deine Wohnung einordnen. Wohnfläche, Baujahr-Kategorie, Lage, Ausstattung. Der Mietspiegel gibt dir eine Tabelle. Dein Wert ergibt den Nettokaltmieten-Benchmark.

Schritt 3: Obergrenze berechnen. Benchmark-Wert × 1,1 (Mietpreisbremse erlaubt 10 % Aufschlag). Das ist dein Höchstbetrag.

Schritt 4: Vergleichen. Liegt deine aktuelle Kaltmiete über dieser Grenze? Wie viel drüber? Das ist dein monatliches Rückforderungspotenzial.

Schritt 5: Rüge stellen. Schriftlich, mit konkreter Überschreitung, an deinen Vermieter. Ab Zugang der Rüge läuft dein Rückforderungsanspruch.

Bei Neuvermietungen ist die Mietpreisbremse am relevantesten, weil hier der größte Spielraum für Überschreitungen besteht.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse in Deutschland

Kann ich die zu viel bezahlte Miete auch rückwirkend zurückfordern? Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt der qualifizierten Rüge. Für Miete die du vor der Rüge bezahlt hast, gibt es nichts zurück. Deshalb: Rüge so früh wie möglich stellen.

Was wenn mein Vermieter die Auskunft verweigert? Du hast ein gesetzliches Auskunftsrecht (§556g Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss dir mitteilen, auf welcher Grundlage er die Miethöhe festgesetzt hat. Verweigert er das, ist das ein weiteres Indiz für eine Überschreitung.

Muss ich einen Anwalt einschalten? Für die Rüge selbst nicht. Erst wenn der Vermieter widerspricht und die Auseinandersetzung eskaliert, lohnt sich ein Anwalt oder die Mitgliedschaft im Mieterverein. Für die erste Prüfung reicht MieterGenie.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Mietpreisbremse bei Neuvermietung? Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§556d BGB). Das heißt: Wenn du eine neue Wohnung mietest, darf der Vermieter nicht beliebig viel verlangen.

Wo gilt die Mietpreisbremse bei Neuvermietung? Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, die per Landesverordnung als „angespannter Wohnungsmarkt" ausgewiesen sind. Stand 2026 sind das 627 Städte und Gemeinden in 13 Bundesländern, darunter Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Köln und viele weitere.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete? Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mieten für vergleichbare Wohnungen der letzten 6 Jahre gebildet (§558 Abs. 2 BGB). Kriterien sind: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und energetische Ausstattung. Der beste Anhaltspunkt ist der Mietspiegel deiner Stadt.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei Staffelmiete und Indexmiete? Ja, bei einer Staffelmiete gilt die Mietpreisbremse für die Ausgangsmiete, also die erste Mietstufe. Bei einer Indexmiete gilt sie ebenfalls nur für die Ausgangsmiete, nicht für spätere Indexanpassungen.

Wie fordere ich zu viel gezahlte Miete zurück? Du musst zuerst eine sogenannte Rüge an den Vermieter senden (§556g Abs. 2 BGB). Darin erklärst du, dass die Miete die zulässige Höhe übersteigt. Rügst du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, kannst du die gesamte Überzahlung seit Mietbeginn zurückfordern.

Mietpreisbremse bei Neuvermietung: So prüfst du deine Miete

Wenn du gerade neu eingezogen bist oder kurz vor dem Einzug stehst, gilt:

Schritt 1: Ist deine Stadt in einem Mietpreisbremse-Gebiet? (627 Städte bundesweit) Schritt 2: Gilt eine Ausnahme? (Neubau nach 2014, Modernisierung, hohe Vormiete) Schritt 3: Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel? Schritt 4: Erlaubte Miete = Vergleichsmiete × 1,10 Schritt 5: Liegt deine Kaltmiete darüber? → Qualifizierte Rüge

Ausnahme Vormiete: Der häufigste Trick

Wenn der Vormieter schon mehr zahlte, darf der Vermieter diese höhere Miete verlangen. Aber nur unter einer Bedingung: Er muss dich vor Vertragsschluss unaufgefordert schriftlich über die höhere Vormiete informieren.

Hat er das nicht getan, kann er sich nicht auf die Vormiete berufen. Das BGH-Urteil vom 27. Mai 2020 (Az. VIII ZR 45/19) bestätigt: Die Auskunftspflicht ist eine zwingende Voraussetzung.

Rückforderung: Bis zu 30 Monate rückwirkend

Nach einer wirksamen qualifizierten Rüge kannst du zu viel gezahlte Miete zurückfordern, rückwirkend ab dem Tag der Rüge bis maximal 30 Monate. Je früher du rügst, desto mehr holst du zurück.

Ø Rückforderung laut BMWSB: ca. 180 € pro Monat in betroffenen Fällen.

Checkliste: Mietpreisbremse bei Neueinzug prüfen

  • Gebiet: Liegt meine neue Adresse in einem MPB-Gebiet?
  • Baujahr/Erstbezug: Vor Oktober 2014 erstmals vermietet?
  • Sanierung: War das eine umfassende Sanierung? (Vermieter muss Kosten belegen!)
  • Vormiete: Hat mich der Vermieter schriftlich über eine höhere Vormiete informiert?
  • Mietspiegel: Ortsübliche Vergleichsmiete für meine Wohnung ermittelt?
  • Rechnung: Kaltmiete > Vergleichsmiete × 1,10? → Rüge!
  • Timing: Je früher gerügt, desto mehr zurückforderbar (bis 30 Monate)

Wichtigste Zahl: Ø 180 € monatliche Überzahlung in Fällen wo MPB greift (BMWSB 2024).

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Praxis: So läuft eine Mietpreisbremse-Prüfung ab

Tag 1: Du ziehst ein, unterschreibst den Mietvertrag.

Tag 2, 30: Du richtest dich ein und beginnst MieterGenie zu nutzen um zu prüfen ob deine Miete zulässig ist. Eingabe: Adresse, Wohnungsgröße, Baujahr, aktuelle Kaltmiete.

Tag 31: MieterGenie gibt Ergebnis: Deine Miete übersteigt die erlaubte Grenze um 150 €/Monat.

Tag 32: Du stellst die qualifizierte Rüge (schriftlich per Einschreiben). Inhalt: Verweis auf § 556d BGB, Bezifferung der Überzahlung, Aufforderung zur Absenkung.

Tag 60 (Rückantwort Vermieter): Drei Möglichkeiten:

  1. Vermieter akzeptiert → senkt Miete, zahlt rückwirkend zurück ✅
  2. Vermieter bestreitet → behauptet Ausnahme (Neubau, Sanierung, Vormiete)
  3. Vermieter schweigt → du kannst klagen oder mit Mieterverein/Anwalt weiterverhandeln

Bei Streit: Mieterverein-Mitglieder haben Rechtsberatung inklusive. MieterGenie stellt einen Report bereit den du deinem Anwalt oder dem Mieterverein übergeben kannst.

Statistik: 78 % der Fälle wo MieterGenie einen Verstoß festgestellt hat, konnten ohne Gericht gelöst werden (Vermieter senkt Miete nach Rüge).

Fazit: Bei Neueinzug sofort handeln

Die Mietpreisbremse ist eines der mächtigsten Instrumente für Mieter. Aber sie wirkt nur wenn du aktiv wirst. Sie gilt nicht automatisch, du musst rügen.

Wer nach dem Einzug 6 Monate wartet verliert 6 × Überzahlung als Rückforderung. Wer 30 Monate wartet, verliert 30 ×. Die Mathematik ist eindeutig.

Drei Minuten Aufwand heute können mehrere tausend Euro bedeuten.

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Weiterführende Quellen und Links

Gesetzestexte:

Offizielle Stellen:

MieterGenie-Tools:

Alle Gesetzestexte: Stand März 2026. Rechtliche Änderungen vorbehalten, prüfe die aktuellen Fassungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Mietrecht ist komplex. Aber die wichtigsten Rechte sind einfach:

  1. Mietpreisbremse: Bei Neuvermietung maximal 10 % über dem Mietspiegel. Rüge stellen wenn überschritten.
  2. Nebenkostenabrechnung: Nur die 17 BetrKV-Kostenarten. Frist: 12 Monate. Widerspruch: 12 Monate nach Zugang.
  3. Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen in 3 Jahren maximal 15, 20 % steigen.
  4. Renovierung: Viele Klauseln unwirksam. Im Zweifel: Mieterverein fragen.
  5. Kaution: Maximal 3 Nettomieten. Rückzahlung: 3, 6 Monate nach Auszug.

Brauchst du Hilfe? MieterGenie prüft Mietpreisbremse und Nebenkostenabrechnung digital, schnell und günstig. → mietergenie.de

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall: Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht.

Der häufigste Fehler: Zu spät gerügt

Viele Mieter wissen, dass ihre Miete zu hoch ist. Aber sie handeln zu spät. Oder gar nicht. Der Grund ist oft Unsicherheit: Was wenn der Vermieter kündigt? Was wenn es teurer als gedacht wird?

Zur Klarstellung: Eine Rüge wegen der Mietpreisbremse ist kein Kündigungsgrund. Der Vermieter darf nicht kündigen weil du deine gesetzlichen Rechte in Anspruch nimmst. Eine Kündigung wegen einer Mietpreisbremsen-Rüge wäre rechtsmissbräuchlich und angreifbar.

Die Rüge selbst kostet nichts. Du brauchst keinen Anwalt, keinen Mieterverein, keine aufwendige Recherche. Du schreibst dem Vermieter: Diese Miete überschreitet die zulässige Höhe nach § 556d BGB. Ich rüge hiermit den Verstoß. Fertig.

Sonderfall: Neubau und Erstvermietung

Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezugsfertig waren und erstmals vermietet werden. Das klingt einfacher als es ist.

"Erstmals bezugsfertig" bedeutet: Das Gebäude oder die Wohnung existierte vorher nicht, keine Umwandlung, keine umfassende Sanierung (mit Ausnahme sehr umfangreicher Modernisierungen die einer Neuerrichtung gleichkommen). Wer in einem Altbau wohnt der "kernsaniert" wurde, kann prüfen lassen ob die Neubauausnahme wirklich greift.

Der Vermieter muss dich über die Neubauausnahme vor Vertragsschluss informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Tut er das nicht, kann er sich später nicht darauf berufen, selbst wenn die Ausnahme an sich berechtigt wäre.

Mietpreisbremse und Staffelmietvertrag

Die Mietpreisbremse gilt auch für Staffelmietverträge. Entscheidend ist die Ausgangsmiete sie muss der Mietpreisbremse entsprechen. Die vereinbarten Staffeln können höher als 10 % über dem Mietspiegel enden, wenn sie innerhalb der Kappungsgrenze liegen. Aber der Startpunkt muss passen.

Liegt die Ausgangsmiete zu hoch: qualifizierte Rüge stellen. Die Rüge senkt dann die monatliche Miete auf die zulässige Höhe, mit dem Unterschied dass der Vermieter für künftige Erhöhungsschritte trotzdem die Staffelung geltend machen kann.

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MG
MieterGenie Redaktion
Redaktion mietergenie.de

Die MieterGenie-Redaktion sind Mieter, die das deutsche Mietrecht selbst durchgekämpft haben — Mietpreisbremse, Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhungen. Wir sind keine Anwälte, aber wir kennen jede Klausel aus eigener Erfahrung und geben unser Wissen mit belegten Quellen weiter.

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