Aktuell (29. April 2026): Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf "Mietrecht II" beschlossen (vhw, 29.04.2026): Mietpreisbremse bis 31.12.2029 verlängert, Möblierungszuschläge müssen künftig separat ausgewiesen werden (max. 10 % Pauschale). Wer jetzt Vormiete-Auskunft nach §556g BGB verlangt, sollte Möblierungspositionen im Auskunftsverlangen ausdrücklich einbeziehen — Details in Abschnitt Mietrechtsreform 2026.
Vormiete-Auskunftspflicht §556g BGB kurz erklärt: Behauptet dein Vermieter, die Miete über der Mietpreisbremse sei wegen einer hohen Vormiete erlaubt, hat er seit 2022 eine gesetzliche Auskunftspflicht. Verweigert er sie, verliert er sein Ausnahmerecht — und du kannst möglicherweise die gesamte Überzahlung zurückfordern.
Fünf Fakten, die die meisten Ratgeber übersehen:
- BBSR-Auswertung 2026: Die Mietpreisbremse gilt jetzt in 627 Städten und Gemeinden in 13 Bundesländern — mehr Mieter als je zuvor können Auskunft nach §556g verlangen.
- Rückwirkung ab Mietbeginn: BGH VIII ZR 193/20 — rügst du innerhalb von 30 Monaten, bekommst du die Überzahlung ab dem ersten Monat zurück, nicht nur ab der Rüge.
- Vor-Vormiete-Kaskade: BGH VIII ZR 229/22 (19.07.2023) erlaubt dem Vermieter, auf die Vor-Vormiete zurückzugreifen — dein Auskunftsanspruch nach §556g Abs. 3 BGB erstreckt sich aber auf beide Mietverhältnisse.
- Doppelstrategie: Mietpreisbremse und Betriebskosten lassen sich gleichzeitig prüfen — kombiniert oft das höchste Rückforderungspotenzial (Mieterbund FAQ).
- Doppelausnahme BGH 2024: Beruft sich der Vermieter auf Vormiete und Modernisierung gleichzeitig, müssen beide Tatbestände getrennt substanziiert belegt sein — fehlt einer der Nachweise, fällt nur diese Ausnahme (BGH VIII ZR 36/23, 27.11.2024).
Stand: April 2026 | Quellen: §556e BGB, §556g BGB, BGH VIII ZR 193/20, BGH VIII ZR 75/23, BGH VIII ZR 229/22, BGH VIII ZR 375/21, BGH VIII ZR 36/23, LG Berlin II April 2026
Was ist die Vormiete-Ausnahme — und warum ist sie ein Problem?
Die Mietpreisbremse (§556d BGB) begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete — und gilt seit dem 23. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2029 weiter (Bundeskabinett verlängerte die Regelung für vier weitere Jahre). Laut Bundesregierung (Januar 2026) umfasst die Mietpreisbremse aktuell 627 Städte und Gemeinden in 13 Bundesländern — eine merkliche Ausweitung gegenüber den Vorjahren (Datengrundlage: BBSR-Auswertung 2026). Das bedeutet: Mehr Mieter als je zuvor können sich auf die Mietpreisbremse berufen — und damit auch auf die Auskunftspflicht bei Vormiete-Ausnahmen. Eine der wichtigsten Ausnahmen bleibt: der Bestandsschutz für die Vormiete nach §556e Abs. 1 BGB.
Die Logik dahinter: Hat der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt als die Mietpreisbremse eigentlich erlaubt, darf der Vermieter diese Höhe beibehalten. Er soll durch einen bloßen Mieterwechsel nicht schlechter gestellt werden.
In der Praxis ist das zu einem verbreiteten Missbrauchsmuster geworden. Viele Vermieter behaupten pauschal im Mietvertrag, die Vormiete habe über der Mietpreisbremsen-Grenze gelegen — ohne das jemals zu belegen. Viele Mieter wissen nicht: Du hast ein gesetzliches Recht, das nachzuprüfen.
Das aktuellste BGH-Urteil zur Auskunftspflicht — BGH VIII ZR 36/23 (27.11.2024) — betrifft speziell Fälle, in denen der Vermieter sich gleichzeitig auf Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen als zwei separate Ausnahme-Tatbestände beruft: Beide müssen getrennt und substanziiert vorvertraglich belegt werden. Das ist wichtig, weil manche Vermieter eine schwache Vormiete-Position durch einen Modernisierungsaufschlag zu kompensieren versuchen. Fehlt der Modernisierungsnachweis, verliert der Vermieter nur die Modernisierungs-Ausnahme — aber das allein kann die effektive Miete unter die Mietpreisbremsen-Grenze drücken und einen Rückforderungsanspruch begründen. Kein anderes Urteil der aktuellen BGH-Kette schärft diesen kombinierten Substanzierungsmaßstab so klar.
Die Vormiete-Ausnahme gilt nur für die Nettokaltmiete (§556e Abs. 1 BGB). Nebenkosten, Möblierungszuschläge oder sonstige Umlagen zählen nicht mit.
BGH-Update Februar 2025: Der BGH hat klargestellt, dass auch die Vor-Vormiete (Miete des Vormieters des Vormieters) als Vormiete i.S.d. §556e Abs. 1 BGB gilt — die Auskunftspflicht nach §556g dehnt sich faktisch auf das gesamte Vorverhältnis aus (mietrecht.org, Feb. 2025).
Legalitätspflicht der Vormiete (Januar 2025): Die Mietpreisbremse gilt auch für die Vormiete selbst. Wurde die Vormiete ihrerseits unter Verstoß gegen §556d BGB vereinbart, kann sie nicht als zulässige Ausnahme dienen — der Vermieter kann sich nicht auf eine rechtswidrig überhöhte Vormiete berufen (Anwalt.de, Jan. 2025).
§556g BGB: Das Recht auf Auskunft
Das Gesetz hat dem Missbrauchspotenzial eine starke Gegenmaßnahme entgegengestellt: §556g BGB — Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete.
Der Paragraph enthält mehrere Auskunftsrechte, die zusammenspielen:
§556g Abs. 1a BGB (vorvertragliche Auskunftspflicht): Seit der BGB-Reform am 01.07.2022 muss der Vermieter vor Vertragsabschluss und unaufgefordert mitteilen, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft — also auch auf die Vormiete. Die genaue Höhe muss dabei genannt werden. Eine pauschale Aussage wie „die Vormiete war hoch" genügt nicht.
§556g Abs. 3 BGB (nachträglicher Auskunftsanspruch): Auch nach Vertragsschluss kannst du jederzeit Auskunft verlangen — über Höhe der Vormiete, Baujahr, durchgeführte Modernisierungen und andere für die Mietpreisbremse relevante Faktoren.
§556g Abs. 2 BGB (qualifizierte Rüge): Damit du Geld zurückbekommen kannst, musst du deinen Vermieter schriftlich rügen. Mehr dazu unten.
BGB-Reform 01.07.2022: Was hat sich geändert?
Vor 2022 galt ein anderes System: Der Vermieter war nicht verpflichtet, von sich aus Auskunft zu erteilen. Mieter mussten aktiv nachfragen, und die Verjährung begann damals erst mit dem Auskunftsverlangen.
Seit dem 01.07.2022 (Mietrechtsreform BGBl. 2022 I Nr. 17) gilt die neue Fassung von §556g Abs. 1a BGB. Die wichtigsten Änderungen:
- Vermieter müssen ungefragt und vor Vertragsabschluss über alle Ausnahmetatbestände informieren
- Tun sie das nicht, können sie sich auf die Ausnahme nicht mehr berufen — auch wenn die Vormiete tatsächlich höher war
- Das gilt auch wenn der Vermieter erst kurz vor Vertragsschluss informiert: zu spät ist zu spät
Für Mietverträge zwischen 2015 und 2022 gelten teils andere Regeln. Hier hat der BGH mit Urteil vom 12.07.2023 (VIII ZR 375/21) klargestellt: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Auskunftsverlangen — nicht mit dem Vertragsabschluss. Für Verträge aus 2015–2019 gilt der sogenannte verhaltene Anspruch: Der Mieter konnte zwar Auskunft verlangen, musste aber aktiv nachfragen — eine unaufgeforderte Pflicht gab es erst ab 2022 (Haufe-Kommentar §556g BGB).
So verlangst du die Auskunft: Schritt für Schritt
Schritt 1: Prüfe, ob eine Ausnahme behauptet wird
Schau in deinen Mietvertrag. Steht dort, dass die Miete wegen der Vormiete über der Mietpreisbremsen-Grenze liegt? Oder wurde dir das mündlich oder schriftlich mitgeteilt? Dann bist du im richtigen Verfahren.
Schritt 2: Auskunft schriftlich verlangen
Sende dem Vermieter ein schriftliches Auskunftsverlangen per E-Mail oder Einschreiben. Die Auskunft nach §556g Abs. 3 BGB muss folgende Informationen umfassen:
- Genaue Höhe der Vormiete (Nettokaltmiete)
- Dauer des Vormietverhältnisses und wann es endete
- Bei Modernisierungsausnahme: Art, Umfang und Kosten der Maßnahmen
Musterformulierung für das Auskunftsverlangen:
„Ich verlange gemäß §556g Abs. 3 BGB Auskunft über die Höhe der Vormiete, die der vorherige Mieter dieser Wohnung zuletzt schuldete (§556e Abs. 1 BGB). Bitte teilen Sie mir die Nettokaltmiete des Vormieters schriftlich mit und legen Sie geeignete Belege (Vormietervertrag, Kontoauszüge) vor. Ich bitte um Antwort bis zum [Datum, 14 Tage Frist]."
Schritt 3: Antwort prüfen
Nach BGH VIII ZR 75/23 (29.11.2023) genügt die Angabe der vertraglich vereinbarten Vormiete — der Vermieter muss nicht nachweisen, ob diese selbst zulässig war. Du erhältst also eine Zahl. Prüfe dann:
- Liegt die genannte Vormiete tatsächlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %?
- Entspricht deine aktuelle Miete genau der Vormiete oder liegt sie darüber?
- Gibt es Belege für die Zahlung (nicht nur die Vereinbarung)?
Beweislast beim Vermieter: Wer sich auf §556e BGB beruft, muss auf konkretes Verlangen nachweisen, dass die genannte Miete tatsächlich gezahlt wurde — durch Vormieter-Mietvertrag oder Kontoauszüge. Eine reine Behauptung ohne Belege genügt nicht (mietpreisbremsemuenchen.de). Wichtig: Pauschale Antworten wie „die Vormiete war höher" erfüllen die Auskunftspflicht nach §556g BGB nicht — gefordert ist die konkrete Nettokaltmiete in Textform. Das BGH-Urteil VIII ZR 36/23 (27.11.2024) hat diesen Substanzierungsmaßstab für §556g Abs. 1a BGB nochmals bekräftigt.
Warnsignale: Wann ist eine Vormiete-Behauptung unglaubwürdig?
BGH VIII ZR 36/23 (27.11.2024) und der BRE-Bericht (August 2025) definieren den Substanzierungsmaßstab für §556g Abs. 1a BGB. Folgende Konstellationen legen nahe, dass der Vermieter die Beweislast nicht erfüllen kann:
- Nur mündliche Mitteilung: BRE (August 2025) stellt klar — die Vormiete-Mitteilung muss in Textform erfolgen. Mündliche Angaben, auch wenn sie vor Vertragsschluss gemacht wurden, erfüllen §556g Abs. 1a BGB nicht und sind rechtlich wertlos.
- „Unterlagen nicht mehr vorhanden": Fehlen Vormietervertrag oder Kontoauszüge, kann der Vermieter die tatsächliche Zahlung nicht belegen — die Ausnahme nach §556e BGB fällt. Kein Nachweis bedeutet keine Ausnahme.
- Vormiete liegt extrem über dem Mietspiegel: Eine Vormiete, die den Mietspiegel um mehr als 50 % übersteigt, ist statistisch verdächtig und ein Indiz für einen fingierten Bestandsschutz. Verlange in diesem Fall ausdrücklich den vollständigen Vormietervertrag.
- Vermieter beruft sich auf Vor-Vormiete: Ist die direkte Vormiete selbst schon zu niedrig, versuchen manche Vermieter, auf die Vor-Vormiete (Miete von Mieter vor dem Vormieter) auszuweichen — BGH VIII ZR 229/22 (19.07.2023) lässt das zwar grundsätzlich zu, aber dein Auskunftsanspruch nach §556g Abs. 3 BGB erstreckt sich auf beide Mietverhältnisse. Fordere also Belege für die Vor-Vormiete genauso ein.
- Keine vorvertragliche Mitteilung (Verträge ab 01.07.2022): Wurde die Vormiete-Ausnahme nicht vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt, ist das Ausnahmerecht nach §556g Abs. 1a BGB bereits verwirkt — auch wenn die Vormiete tatsächlich höher war. LG Berlin II (April 2026) hat das bestätigt.
- Vermieter beruft sich auf Vormiete und Modernisierung gleichzeitig (Doppelausnahme): Das ist nach BGH VIII ZR 36/23 (27.11.2024) der komplexeste Fall — und der mit der höchsten Fehlerquote auf Vermieterseite. Beide Ausnahmen müssen getrennt und substanziiert vorvertraglich belegt sein. Für den Modernisierungsanteil fordere explizit: Kostenvoranschläge oder Rechnungen, Beschreibung der Maßnahmen (§555b BGB) und Nachweis, dass die Maßnahmen vor Beginn des aktuellen Mietverhältnisses abgeschlossen wurden. Liegt nur einer der beiden Nachweise nicht vor, verliert der Vermieter die jeweilige Ausnahme — was allein schon Miete und Rückforderungsanspruch verändern kann.
Schritt 4: Was tun wenn der Vermieter nicht antwortet?
Schweigen des Vermieters ist ein starkes Indiz gegen seine Behauptung. Setze eine zweite Frist (7–14 Tage). Erhältst du keine Antwort, gilt:
- Der Vermieter kann sich auf die Vormiete-Ausnahme nicht berufen
- Die normale Mietpreisbremse greift
- Du kannst eine qualifizierte Rüge formulieren
Das Muster der qualifizierten Rüge bei Vormiete-Ausnahme
Dies ist der entscheidende Schritt — und kein Konkurrent erklärt ihn vollständig. Die qualifizierte Rüge nach §556g Abs. 2 BGB ist die Voraussetzung für jede Rückforderung. Sie muss bei Vormiete-Ausnahme drei Elemente enthalten:
1. Nennung der ortsüblichen Vergleichsmiete
„Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung dieser Art, Größe, Ausstattung und Lage beträgt nach dem aktuellen Mietspiegel [Betrag] €/m²."
2. Bezifferung der Überschreitung
„Die vereinbarte Miete von [Betrag] €/m² übersteigt diesen Wert um [X] % und damit um mehr als die gesetzlich erlaubten 10 %."
3. Ausdrückliches Bestreiten der Vormiete-Ausnahme
„Ich bestreite, dass die Voraussetzungen der Ausnahme nach §556e BGB vorliegen. Der Vermieter hat die Höhe der Vormiete weder vorvertraglich mitgeteilt (§556g Abs. 1a BGB) noch auf meine Anfrage vom [Datum] belegt. Ich rüge daher den Verstoß gegen §§556d ff. BGB und verlange Herabsetzung auf die zulässige Miete sowie Rückzahlung überzahlter Beträge."
Die Rüge muss nicht anwaltlich formuliert sein — aber sie muss konkret sein. Eine pauschale Rüge „du verlangst zu viel Miete" genügt nicht. Orientierung bietet das Musterschreiben Mietpreisbremse-Rüge des Berliner Mietervereins.
BGH VIII ZR 193/20: Rückwirkende Rückforderung ab Mietbeginn
Wenn die Vormiete-Ausnahme fällt, greifen die normalen Mietpreisbremsen-Regeln. Und hier kommt das wichtigste BGH-Urteil für Mieter:
BGH VIII ZR 193/20 (13.01.2021) hat klargestellt: Rügst du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, bekommst du die Überzahlung rückwirkend ab dem ersten Monat zurück — nicht nur ab dem Monat der Rüge.
Beispielrechnung:
| Monat | Gezahlte Miete | Zulässige Miete | Überzahlung |
|---|---|---|---|
| Monate 1–30 | 1.400 €/Monat | 1.100 €/Monat | 300 €/Monat |
| Gesamte Rückforderung | 9.000 € |
Voraussetzung: Die qualifizierte Rüge erreicht den Vermieter innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn. Bei späterer Rüge bekommst du erst ab dem auf die Rüge folgenden Monat Geld zurück.
Was passiert, wenn der Vermieter die Vormiete verschweigt?
Ein aktuelles Urteil vom April 2026 ist besonders relevant: Das LG Berlin II (April 2026) hat entschieden, dass der nachträgliche Auskunftsanspruch nach §556g Abs. 3 BGB unabhängig von der vorvertraglichen Auskunftspflicht nach Abs. 1a gilt.
Ein Vermieter in Berlin hatte argumentiert: Da er selbst nie eine Auskunft erteilt habe, könne es auch keinen Auskunftsanspruch des Mieters geben. Die Logik: Wo nichts mitgeteilt wurde, gibt es nichts zu hinterfragen.
Das Gericht wies das zurück. Beide Auskunftsrechte bestehen unabhängig voneinander. Der BGH hatte das bereits 2022 (VIII ZR 9/22) klargestellt: Der Wortlaut von §556g Abs. 3 BGB ist durch die Einführung der vorvertraglichen Pflicht unverändert geblieben.
Fazit: Hat dein Vermieter nie etwas über die Vormiete gesagt, ist das kein Hindernis für deinen Auskunftsanspruch — im Gegenteil. Genau dann solltest du nachfragen.
Doppelstrategie: Mietpreisbremse und Nebenkosten parallel prüfen
Viele Mieter wissen nicht: Du kannst gleichzeitig die Mietpreisbremse rügen und die Betriebskostenabrechnung auf Fehler prüfen. Beide Ansprüche sind rechtlich unabhängig (Mieterbund FAQ Mietpreisbremse).
Häufige Kombinations-Szenarien:
-
Mietpreisbremse-Rüge + Betriebskosten-Widerspruch: Dein Vermieter verrechnet unrechtmäßig Betriebskosten oder setzt unzulässige Positionen an. Beide Schreiben kannst du gleichzeitig versenden.
-
Mietpreisbremse-Rüge + Herabsetzung Vorauszahlungen: Wenn die Abrechnung Überschüsse zeigt, kannst du niedrigere Vorauszahlungen durchsetzen — während gleichzeitig die Grundmiete durch die Rüge gesenkt wird.
-
Vormiete-Auskunft + Modernisierungskosten-Prüfung: Beruft sich der Vermieter sowohl auf Vormiete als auch auf Modernisierungsarbeiten, verlange Auskunft zu beiden Ausnahmetatbeständen gleichzeitig.
Das kombinierte Rückforderungspotenzial kann erheblich sein — oft deutlich mehr als bei der isolierten Prüfung eines Aspekts.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2023–2024
Die Rechtsprechung rund um §556g BGB ist in Bewegung. Die wichtigsten Urteile der letzten zwei Jahre:
BGH VIII ZR 229/22 (19.07.2023) — Vor-Vormiete zulässig wenn wirksam vereinbart
Ist die unmittelbare Vormiete selbst schon unzulässig überhöht, kann der Vermieter auf die Vor-Vormiete zurückgreifen — aber nur wenn diese wirksam vereinbart wurde und ihrerseits über der Mietpreisbremsen-Grenze lag. Der BGH hat in einer Folgeklärung vom Februar 2025 bestätigt: Vor-Vormiete gilt als Vormiete i.S.d. §556e Abs. 1 BGB — die Ausnahme-Kette kann länger sein als gedacht, hat aber klare Grenzen wenn der Vermieter auch für das Vorverhältnis verantwortlich war (mietrecht.org, Feb. 2025).
Konkretbeispiel Vor-Vormiete-Kaskade: Mietpreisbremsen-Grenze 1.000 €/Monat. Vormieter B zahlte 950 €/Monat — kein Bestandsschutz. Vermieter beruft sich auf Vor-Vormieter A, der 1.350 €/Monat wirksam vereinbart hatte. Das ist nach BGH VIII ZR 229/22 zulässig — aber die Auskunftspflicht nach §556g Abs. 3 BGB erstreckt sich auf beide Verhältnisse: Du kannst Auskunft über A's Vormiete verlangen und prüfen, ob A's 1.350 € ihrerseits wirksam vereinbart waren. War der Vermieter auch für A verantwortlich und hat er §556d BGB damals verletzt, entfällt die gesamte Ausnahme-Kaskade.
BGH VIII ZR 375/21 (12.07.2023) — Verjährung erst ab Auskunftsverlangen
Für Mietverträge vor 2019: Die 3-Jahres-Verjährungsfrist des Auskunftsanspruchs beginnt erst, wenn du erstmals Auskunft verlangst — nicht mit dem Vertragsschluss. Das bedeutet: Auch für ältere Verträge kann noch Auskunft verlangt werden.
BGH VIII ZR 75/23 (29.11.2023) — Vereinbarte Vormiete genügt
Der Vermieter muss nur die vereinbarte, nicht die tatsächlich zulässige Vormiete nennen. Das schützt den Vermieter vor einer aufwendigen Rechtsprüfung — schränkt aber auch deinen Auskunftsanspruch ein. Die Angabe der Zahl ist ausreichend, um die Auskunftspflicht zu erfüllen.
BGH VIII ZR 36/23 (27.11.2024) — Konkretisierung der vorvertraglichen Auskunftspflicht
Der BGH hat die Anforderungen an §556g Abs. 1a BGB weiter konkretisiert: Wer sich auf die Vormiete-Ausnahme beruft, muss das substanziiert und belegbar vor Vertragsschluss tun — eine pauschale Behauptung ohne Nachweis reicht nicht. Das ist bislang das jüngste BGH-Urteil zur Vormiete-Auskunftspflicht und setzt den aktuellen Maßstab für Gerichte in laufenden Verfahren.
BRE-Bericht August 2025 — Schriftlichkeit und Substanz der Mitteilungspflicht
Der BRE (Bund der Rechtsanwälte im Mietrecht) hat in einem Bericht vom August 2025 zwei Anforderungen klargestellt: Erstens muss die Mitteilung der Vormiete in Textform erfolgen — mündliche Angaben, auch vor Vertragsschluss, sind nicht ausreichend. Zweitens reicht die bloße Angabe der Vormiete nicht aus, wenn der Vermieter die Offenlegungspflicht erfüllen will — er muss die mitgeteilte Zahl auf Nachfrage durch geeignete Belege (Vormieter-Mietvertrag, Kontoauszüge) substanziieren können. Eine nicht belegbare Angabe erfüllt die Auskunftspflicht nach §556g Abs. 1a BGB nicht ordnungsgemäß.
Anwalt.de Januar 2025 — Mietpreisbremse gilt auch für die Vormiete selbst
Anwalt.de (Januar 2025): Die Mietpreisbremse findet auch auf die Vormiete selbst Anwendung (§556e Abs. 1 i.V.m. §556d BGB). Ist die Vormiete selbst unzulässig erhöht — und war der Vermieter als Vermieter auch für das Vorverhältnis verantwortlich — entfällt die Berufung auf §556e. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit BGH VIII ZR 229/22: Nur eine wirksam vereinbarte Vormiete kann als Ausnahme dienen.
Mietrechtsreform 2026 "Miete II" — direkte Auswirkungen auf §556g
Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Gesetzentwurf "Mietrecht II" beschlossen (vhw, 29.04.2026). Für die Vormiete-Auskunftspflicht nach §556g BGB sind zwei Punkte besonders relevant:
Möblierungszuschläge: Erstmals gesetzliche Transparenzpflicht
Vermieter müssen Möblierungszuschläge künftig gesondert ausweisen. Fehlt dieser Ausweis, gilt die Wohnung als unmöbliert — auch bei nachträglicher Ausweisung noch für zwei Jahre rückwirkend. Die Zuschläge müssen sich am Zeitwert der Möbel orientieren; für vollmöblierte Wohnungen ist eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete vorgesehen. Höhere Zuschläge sind nur zulässig wenn der Vermieter einen nachweislich höheren Möblierungswert belegen kann.
Relevanz für Vormiete-Fälle: Wer Vormiete-Auskunft nach §556g Abs. 3 BGB verlangt, sollte zusätzlich prüfen ob im Mietvertrag ein Möblierungszuschlag ohne gesonderte Ausweisung verrechnet wird. Solche Zuschläge werden nach dem neuen Recht automatisch zur regulären Miete — und sind damit Teil der Mietpreisbremsen-Prüfung. Die Auskunftspflicht des Vermieters erstreckt sich auch auf diese Position.
Status: Der Gesetzentwurf muss noch durch den Bundestag (geplant: vor Sommerpause 2026). Bestehende Mietverträge sind noch nicht erfasst — aber wer jetzt Auskunft verlangt, sollte die Möblierungsposition ausdrücklich einschließen.
Häufige Fehler bei der Vormiete-Rüge
Fehler 1: Nur die Miete rügen, nicht die Ausnahme bestreiten
Eine Rüge, die nur die Überschreitung der Mietpreisbremse nennt, aber die Vormiete-Ausnahme nicht ausdrücklich bestreitet, ist formell möglicherweise unvollständig. Wenn der Vermieter sagt, er berufe sich auf §556e BGB, muss deine Rüge genau das ansprechen.
Fehler 2: Auskunftsverlangen und Rüge zu früh gleichzeitig verschicken
Verlange erst Auskunft. Warte die Antwort ab. Erst wenn der Vermieter nicht antwortet oder die Antwort unzureichend ist, rüge — mit dem Hinweis, dass keine ausreichende Auskunft erteilt wurde.
Fehler 3: Auf mündliche Auskunft vertrauen
Die Auskunft muss in Textform erteilt werden (schriftlich oder per E-Mail). Eine telefonische Mitteilung hat keine rechtliche Wirkung.
Fehler 4: Verjährung der Rückforderung verschlafen
Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Sie beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer zu lange wartet, verliert Geld.
Zusammenfassung: Dein Handlungsplan
- Mietvertrag prüfen: Beruft sich der Vermieter auf hohe Vormiete?
- Auskunft verlangen: Schriftlich nach §556g Abs. 3 BGB mit Fristsetzung
- Antwort prüfen: Entspricht die genannte Zahl den Anforderungen?
- Bei Weigerung oder Schweigen: Qualifizierte Rüge mit ausdrücklichem Bestreiten der Ausnahme
- Doppelstrategie: Gleichzeitig Betriebskosten prüfen
- Fristen beachten: 30 Monate für rückwirkende Rückforderung ab Mietbeginn (BGH VIII ZR 193/20)
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