Nebenkosten erlaubt kurz erklärt: Der Vermieter darf nur die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV auf Mieter umlegen. Und nur wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Verwaltungskosten, Reparaturen und Instandhaltung sind generell verboten. Seit Juli 2024 gilt das auch für Kabelgebühren. Stand: März 2026 | Quellen: § 2 BetrKV, § 556 BGB, TKModG 2024
Nebenkosten: Was ist erlaubt, was nicht?
Jede dritte Nebenkostenabrechnung enthält nicht-umlagefähige Kosten. Häufig weil Vermieter einfach darauf hoffen, dass Mieter es nicht prüfen.
Die Antwort auf "darf der das?" steht abschließend in der Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV). Was dort nicht steht, ist verboten, egal was im Mietvertrag steht.
Grundregel: Der Vermieter darf Betriebskosten nur umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§556 Abs. 1 BGB). Ohne Vereinbarung trägt der Vermieter alle Kosten selbst.
Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten (§2 BetrKV)
Nr. 1: Grundsteuer
Die öffentlichen Lasten des Grundstücks, also die Grundsteuer, die die Gemeinde erhebt.
Nr. 2: Wasserversorgung
- Wasserverbrauch und Grundgebühren
- Kosten für Wasserzähler und deren Eichung
- Wasseraufbereitungsanlagen
- Wassergeld
Nr. 3: Entwässerung
- Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung
- Kosten für die Entwässerungspumpe
Nr. 4: Heizung
- Brennstoffkosten (Gas, Öl, Pellets etc.)
- Betriebsstrom der Heizungsanlage
- Wartung und Prüfung
- Reinigung der Anlage
- Immissionsmessungen
- Gewerbliche Wärmelieferung (Fernwärme)
Heizkosten müssen teilweise nach Verbrauch abgerechnet werden. Eine reine Umlage nach Wohnfläche ist unzulässig!
Nr. 5: Warmwasser
- Kosten der Warmwasserbereitung
- Wartung von Warmwassergeräten
- Gewerbliche Warmwasserlieferung
Nr. 6: Verbundene Heizung und Warmwasser
Bei kombinierten Anlagen: Aufteilung der Gesamtkosten auf Heizung und Warmwasser.
Nr. 7: Aufzug
- Betriebsstrom
- Beaufsichtigung und Wartung
- TÜV-Prüfung
- Reinigung des Aufzugs
Auch Mieter im Erdgeschoss müssen Aufzugskosten mittragen, sofern im Mietvertrag vereinbart. Der BGH hat das bestätigt.
Nr. 8: Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebühren für Straßenreinigung
- Müllabfuhr
- Kosten für Müllkompressoren
- Müllmengenerfassung
Nr. 9: Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Reinigung gemeinsamer Gebäudeteile (Flure, Treppen, Keller, Waschküche etc.)
- Schädlingsbekämpfung
Nr. 10: Gartenpflege
- Pflege gärtnerischer Flächen
- Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen
- Pflege von Spielplätzen (inkl. Sanderneuerung)
Nr. 11: Beleuchtung
- Strom für Außenbeleuchtung
- Strom für gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile (Flur, Treppenhaus, Keller)
Nr. 12: Schornsteinreinigung
- Kehrgebühren des Schornsteinfegers
- (soweit nicht bereits unter Nr. 4 erfasst)
Nr. 13: Sach- und Haftpflichtversicherung
- Feuerversicherung
- Sturmversicherung
- Leitungswasserversicherung
- Elementarschadenversicherung
- Glasversicherung
- Gebäudehaftpflichtversicherung
Nr. 14: Hauswart
- Vergütung des Hauswarts
- Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen
Achtung Doppelabrechnung! Erledigt der Hauswart auch Gartenpflege, Reinigung oder Winterdienst, dürfen diese Tätigkeiten nicht zusätzlich unter den jeweiligen Positionen abgerechnet werden. Auch Instandhaltungsarbeiten des Hauswarts sind nicht umlagefähig.
Nr. 15: Gemeinschaftsantenne / Breitband / Glasfaser
Nr. 15a: Gemeinschaftsantennenanlage
- Betriebsstrom
- Prüfung
Nr. 15b: Breitband-Verteilanlage
- Betriebsstrom
- Prüfung
Nr. 15c: Glasfaser-Verteilanlage
- Glasfaserbereitstellungsentgelt (§72 TKG)
Wichtig seit 01.07.2024: Das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV ist entfallen. Kabelgebühren und Nutzungsentgelte dürfen nicht mehr als Nebenkosten umgelegt werden. Nur noch Betriebsstrom und Prüfkosten sind zulässig. Für Anlagen ab 01.12.2021 gilt Nr. 15a/b ohnehin nicht.
Nr. 16: Einrichtungen für Wäschepflege
- Betriebsstrom der Waschmaschinen
- Überwachung und Pflege
- Wasserversorgung
Nr. 17: Sonstige Betriebskosten
Alle nicht in Nr. 1, 16 erfassten laufenden Betriebskosten, z. B.:
- Dachrinnenreinigung
- Wartung Rauchmelder
- Schwimmbadkosten
- Saunakosten
Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie konkret im Mietvertrag benannt sind. Eine pauschale Verweisung auf „sonstige Betriebskosten" reicht nicht.
Was darf NICHT als Nebenkosten abgerechnet werden?
| Kostenart | Warum nicht umlagefähig? |
|---|---|
| Verwaltungskosten | Hausverwaltung, Buchführung, Mahnwesen, keine Betriebskosten |
| Reparaturen | Instandsetzung und Reparaturen sind Vermietersache |
| Instandhaltung | Erhaltung der Bausubstanz ist keine Betriebskost |
| Instandhaltungsrücklage | Rücklage ≠ laufende Kosten |
| Kabelgebühren (seit 01.07.2024) | Nebenkostenprivileg entfallen |
| Bankgebühren | Kosten des Vermieters |
| Leerstandskosten | Dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden |
| Anschaffungskosten | Einmalige Kosten ≠ Betriebskosten |
| Rechtsanwaltskosten | Kosten des Vermieters |
| Mietausfallversicherung | Im Interesse des Vermieters, nicht des Mieters |
Verteilerschlüssel: Wie werden die Kosten verteilt?
| Verteilerschlüssel | Wann? |
|---|---|
| Wohnfläche | Grundsatz nach §556a BGB |
| Verbrauch | Pflicht bei Heizung und Warmwasser |
| Personenzahl | Möglich bei Wasser, Müll etc. (wenn vereinbart) |
| Wohneinheiten | Möglich (wenn vereinbart) |
Der Vermieter darf den Verteilerschlüssel nicht einseitig ändern es sei denn, er stellt auf verbrauchsabhängige Abrechnung um (§556a Abs. 2 BGB).
Checkliste: Nebenkostenabrechnung prüfen
- Sind alle Positionen in §2 BetrKV enthalten?
- Sind alle Positionen im Mietvertrag vereinbart?
- Sind Verwaltungskosten enthalten? → Nicht erlaubt!
- Sind Reparatur-/Instandhaltungskosten enthalten? → Nicht erlaubt!
- Werden Kabelgebühren abgerechnet? → Seit 01.07.2024 nicht erlaubt!
- Werden Hauswart-Kosten doppelt berechnet?
- Sind „sonstige Betriebskosten" konkret im Mietvertrag benannt?
- Ist der Verteilerschlüssel nachvollziehbar?
- Werden Heizkosten anteilig nach Verbrauch abgerechnet?
- Sind Leerstandskosten enthalten? → Nicht erlaubt!
Rechenbeispiel: Nicht umlagefähige Kosten erkennen
Marias Nebenkostenabrechnung enthält folgende Positionen:
| Position | Betrag (gesamt) | Marias Anteil | Erlaubt? |
|---|---|---|---|
| Grundsteuer | 4.800 € | 480 € | ✅ |
| Wasser/Entwässerung | 6.200 € | 620 € | ✅ |
| Müllentsorgung | 3.100 € | 310 € | ✅ |
| Hausverwaltung | 5.400 € | 540 € | ❌ |
| Versicherungen | 2.800 € | 280 € | ✅ |
| Kabelgebühren | 1.200 € | 120 € | ❌ |
| Reparatur Aufzug | 3.600 € | 360 € | ❌ |
| Heizkosten | 12.000 € | 1.200 € | ✅ |
Marias Sparpotenzial: 540 + 120 + 360 = 1.020 € zu viel bezahlt!
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Glasfaser: Der neue Kostenpunkt
Seit der TKG-Novelle kann ein Glasfaserbereitstellungsentgelt (§72 TKG) über die Nebenkosten umgelegt werden (§556 Abs. 3a BGB, §2 Nr. 15c BetrKV).
Voraussetzungen:
- Du musst deinen Anbieter frei wählen können
- Bei aufwändiger Maßnahme muss der Vermieter 3 Angebote einholen
- Die wirtschaftlichste Variante muss gewählt werden
Zusammenfassung
- 17 Kostenarten sind nach BetrKV umlagefähig
- Mietvertrag ist entscheidend: Ohne Vereinbarung keine Umlage
- Verwaltung, Reparaturen, Instandhaltung sind NICHT umlagefähig
- Kabelgebühren sind seit 01.07.2024 nicht mehr umlagefähig
- Sonstige Betriebskosten müssen konkret benannt sein
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Wann darf der Vermieter überhaupt Nebenkosten umlegen?
Zwei Voraussetzungen müssen beide erfüllt sein:
- Im Mietvertrag vereinbart: Ohne eine Klausel die Betriebskosten auf den Mieter überträgt, trägt der Vermieter alle Nebenkosten selbst
- In § 2 BetrKV gelistet: Nur die 17 dort aufgeführten Kostenarten sind umlagefähig, selbst wenn der Mietvertrag mehr vorsieht
Ein Mietvertrag kann die Rechte des Mieters nicht unter das gesetzliche Minimum absenken. Was BetrKV nicht erlaubt, ist auch bei vertraglicher Vereinbarung unwirksam.
Häufige Streitpunkte: Diese Positionen sind besonders oft falsch
Hausmeister, korrekte Abgrenzung ist entscheidend
Der Hauswart ist umlagefähig (Nr. 14 BetrKV). Aber nur für seine Hausmeistertätigkeiten: Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, kleine handwerkliche Tätigkeiten. Nicht umlagefähig sind seine Verwaltungstätigkeiten: Mieterbetreuung, Buchführung, Vermietungsgespräche.
Viele Abrechnungen trennen das nicht. Wer einen Pauschalbetrag sieht ohne Aufschlüsselung: Nachfragen ist berechtigt.
Versicherungen, nur das Gebäude, nicht die Risikoabsicherung des Vermieters
Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, umlagefähig. Nicht umlagefähig: Mietausfallversicherung (schützt nur den Vermieter), Inhaltsversicherung, Unternehmenshaftpflicht des Vermieters.
Wasser, Verbrauch UND Grundgebühr, aber korrekt
Wasserkosten sind umlagefähig (Nr. 2 BetrKV). Aber nur wenn der Verteilerschlüssel stimmt. Verbrauchsabhängige Verteilung ist bei vorhandenen Zählern Pflicht (bzw. teilweise Pflicht bei Heizung und Warmwasser nach HeizkV).
Gartenpflege, umlagefähig, aber nicht Gartengestaltung
Laufende Pflege und Instandhaltung einer bestehenden Gartenanlage ist umlagefähig (Nr. 10 BetrKV). Nicht umlagefähig: Erstanlage des Gartens, größere Umgestaltungen oder das Pflanzen neuer Bäume, das ist Investition, nicht laufende Betriebskosten.
Heizkosten: Sonderregeln und häufige Fehler
Heizkosten sind oft der größte Posten in der NK-Abrechnung. Und oft auch der fehleranfälligste.
Heizkostenverordnung (HeizkostenV): Sie legt fest, dass mindestens 50 %, höchstens 70 % der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Der Rest nach Wohnfläche. Wer nur nach Fläche abrechnet: klarer Verstoß.
Warmwasser: Auch Warmwasserkosten müssen mindestens 50 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Viele Vermieter schätzen den Warmwasserverbrauch statt ihn zu messen. Das ist nur zulässig wenn keine Messgeräte vorhanden sind.
Leseberechtigung: Du hast das Recht, deine Zählerdaten einzusehen. Stimmen die in der Abrechnung genannten Verbrauchswerte mit deinen Ablesewerten überein?
Leerstand: Steht eine Wohnung leer und wird nach Personenzahl abgerechnet, muss der Vermieter die Kosten für diese Wohnung selbst tragen.
Dein Recht auf Erläuterung
Du musst die Abrechnung nicht verstehen, der Vermieter muss sie erläutern.
Was du verlangen kannst:
- Erklärung aller Positionen auf einfache Nachfrage
- Einsicht in alle Belege (Originalrechnungen, Dienstleisterverträge)
- Erläuterung des Verteilerschlüssels
Wie du es anforderst: Schriftlich, mit konkreten Fragen zu den Positionen. Keine juristische Fachsprache nötig. "Bitte erläutern Sie mir, wie die Position Hausmeister in Höhe von X Euro berechnet wurde und welche Leistungen darin enthalten sind."
Wenn er nicht antwortet: Widerspruch auf Basis der fehlenden Transparenz einlegen. Keine Antwort auf eine konkrete Anfrage ist kein Zufall.
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Häufige Fragen zu erlaubten Nebenkosten
Welche Nebenkosten darf der Vermieter umlegen? Nur die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV, Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Müll, Reinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherungen, Hauswart, Glasfaser/Breitband (nicht mehr Kabel-TV!), Wäschepflege und sonstige vereinbarte Betriebskosten. Voraussetzung: Im Mietvertrag vereinbart.
Was darf nicht als Nebenkosten abgerechnet werden? Generell verboten: Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Bankgebühren, Rücklagen, Leerstandskosten und seit Juli 2024 Kabelgebühren. Auch was nicht explizit im Mietvertrag steht, darf nicht berechnet werden.
Dürfen Kabelgebühren noch abgerechnet werden? Nein, seit 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV entfallen (TKModG). Abrechnungen ab diesem Datum mit Kabelgebühren sind angreifbar. Mieter können den Posten widerspruchsfrei kürzen.
Was sind sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 BetrKV? Laufende Kosten die nicht in Nr. 1, 16 erfasst sind, z. B. Dachrinnenreinigung, Rauchwartung, Schwimmbad. Nur umlagefähig wenn konkret im Mietvertrag benannt. Pauschale Klauseln ("alle sonstigen Betriebskosten") reichen nicht.
Muss die Umlage im Mietvertrag stehen? Ja. Ohne vertragliche Vereinbarung trägt der Vermieter sämtliche Nebenkosten alleine. Eine mündliche Absprache reicht nicht, Textform ist nötig.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 17 Kostenarten in § 2 BetrKV, abschließende Liste
- Immer Voraussetzung: Im Mietvertrag vereinbart
- Verboten: Verwaltung, Instandhaltung, Reparaturen, Mietausfallversicherung, Kabelgebühren (seit Juli 2024)
- Hausmeister: Nur Hausmeistertätigkeiten, nicht Verwaltung
- Sonstige Betriebskosten Nr. 17: Nur wenn konkret im Mietvertrag benannt
Redaktion: MieterGenie. Zuletzt aktualisiert: März 2026. Quellen: § 2 BetrKV | § 556 BGB | TKModG 2024 | Deutscher Mieterbund Betriebskostenspiegel 2025
Weiterführende Quellen und Links
Gesetzestexte:
- § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556d BGB, Mietpreisbremse
- Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Offizielle Stellen:
- Bundesministerium für Wohnen, Mietpreisbremse
- Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex
- Deutscher Mieterbund, Mietrechtsinfos
MieterGenie-Tools:
- Mietpreisbremse prüfen →, ab 24,95 €
- Nebenkostenabrechnung prüfen →, ab 24,95 €
Alle Gesetzestexte: Stand März 2026. Rechtliche Änderungen vorbehalten, prüfe die aktuellen Fassungen.
Widerspruch einlegen: So gehst du vor
Du hast eine nicht umlagefähige Position in deiner Abrechnung gefunden? Dann handelst du in drei Schritten:
1. Widerspruch innerhalb der Frist Du hast 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach verlierst du dein Widerspruchsrecht, auch wenn die Position eindeutig unzulässig ist.
2. Widerspruch schriftlich einreichen Formuliere konkret: "Ich widerspreche der Position 'Hausverwaltungskosten' in Höhe von 540 € gemäß §2 BetrKV, da Verwaltungskosten nicht umlagefähig sind."
3. Rückzahlung fordern Hast du bereits nachgezahlt? Fordere den entsprechenden Anteil zurück. Setzt eine Frist von 4 Wochen und schicke das Schreiben per Einschreiben.
Ein vollständiger Widerspruch nennt die Rechtsgrundlage, benennt die betroffene Position und enthält eine konkrete Forderung. MieterGenie erstellt dir diese Vorlage automatisch nach der Prüfung.
Wenn Vermieter nicht umlagefähige Kosten trotzdem abrechnen
Das passiert häufiger als man denkt. Verwaltungskosten, Reparaturen, Versicherungen die nicht in den Katalog gehören, manches landet in der Abrechnung, weil Vermieter unsorgfältig sind oder weil sie auf Unwissenheit der Mieter setzen.
Du hast das Recht, jede Position zu hinterfragen. Der Vermieter trägt die Beweislast, er muss nachweisen, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich umlagefähig und entstanden sind.
Konkret vorgehen:
Schreibe für jede strittige Position: "Position X [Name und Betrag]: Ich bestreite die Umlagefähigkeit. Bitte belegen Sie die Rechtsgrundlage und übermitteln Sie mir die entsprechenden Belege."
Das genügt als Einwendung. Der Vermieter muss dann reagieren. Tut er es nicht, liegt die Pflichtverletzung auf seiner Seite.
Sonderfall: Pauschalen statt Vorauszahlungen
Einige Mietverträge vereinbaren eine Betriebskostenpauschale statt Vorauszahlungen mit Abrechnung. Was bedeutet das?
Bei der Pauschale: Der Betrag ist fix. Steigen die tatsächlichen Kosten, trägt der Vermieter die Mehrkosten. Sinken sie, behält er den Überschuss. Du bekommst keine Abrechnung und hast keine Einsichtsrechte.
Bei Vorauszahlungen mit Abrechnung (Standard): Der tatsächliche Verbrauch wird abgerechnet. Gut für dich wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die Vorauszahlungen.
Die Pauschale kann bei günstigen Verträgen vorteilhaft sein. Seit dem Anstieg der Energiekosten ab 2022 haben Mieter mit Pauschalen in der Regel profitiert, der Vermieter konnte die Mehrkosten nicht weitergeben.
Anpassung der Vorauszahlungen: Dein Recht
Wenn du nach einer Abrechnung feststellst, dass du deutlich zu viel oder zu wenig vorauszahlst: Beide Seiten können eine Anpassung verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB). Die neue Vorauszahlung muss angemessen sein, das heißt: Sie soll den tatsächlichen Kosten entsprechen.
Du kannst die Vorauszahlung auch reduzieren lassen wenn die Abrechnung ein Guthaben ergeben hat. Dein Vermieter kann sie erhöhen wenn eine Nachzahlung entstanden ist. Beide Seiten können das schriftlich geltend machen.
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